ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung
1.1 Anne Schubert – im Folgenden als „Grafikerin“ oder „Grafikdesignerin“ bezeichnet – erbringt ihre Leistung ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie regeln das Verhältnis zwischen der Grafikerin und den Personen, die ihre Leistung in Anspruch nehmen (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt).
1.2. Nebenabredungen, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeiten der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Grafikerin bzw. der Auftrag des Auftraggebers, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Grafikdesignerin sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Grafikerin zustande. Die Annahme hat in Schriftform zu erfolgen, es sei denn, dass die Grafikerin zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigkeit aufgrund des Auftrags), dass sie den Auftrag annimmt.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der erfolgreiche Abschluss des Auftrags von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig ist. Dieser ist daher verpflichtet, der Grafikerin möglichst frühzeitig über die Rahmenbedingungen und die einzelnen Anforderungen des Auftrags zu informieren. Die Bereitstellung von Inhalt (z.B. Texte, Grafiken und Fotos) hat der Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
3.2. Der Auftraggeber unterrichtet die Grafikerin unverzüglich in Textform über Bedenken in Bezug auf die erbrachten Leistungen, Bereitstellung und Mitwirkungen und über die künftige Entwicklung des Auftrags.
3.3. Verzögerungen im Projektablauf, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, hat dieser zu verantworten.
4. Urheberschutz und Nutzungsrechte
4.1 Der von der Grafikerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
4.2 Die Arbeiten (Entwürfe, Skizzen, Ideen, Konzepte, Reinzeichnungen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Grafikerin und sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
4.3 Ohne Zustimmung der Grafikerin dürfen jegliche Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig. Änderungen der Leistungen der Grafikerin, sowie die Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Grafikerin und der Begleichung des Honorars für ein Buy Out des Urhebers zulässig.
4.4 Die Werke der Grafikerin dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
4.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Grafikerin.
4.6. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Fall der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Grafikerin.
4.7. Die Grafikerin ist unter Vorbehalt des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf einen Werbeträger und insbesondere auf der Internet Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung und die erstellten Arbeitsergebnisse hinzuweisen.
4.8. Die Grafikerin stellt dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse nur in dem Format zur Verfügung, die dieser für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung benötigt. Rohdateien werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn ihm (ggf. gegen gesonderte Vergütung) das Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde oder wenn die Parteien es in sonstiger Weise vereinbart haben.
4.9. Unter Rohdaten verstehen die Parteien Quelldatei, in der die Ebenen, Grafiken oder Texte verändert werden können (beispielsweise Photoshop-Dateien, Illustrator-Dateien). Unter Druckvorlage verstehen die Parteien Dateien, die in der erstellten Form verwendet, aber nicht weiter verändert werden können (beispielsweise PDF, JPG).
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1. Die Grafikerin ist nach Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen.
5.2. Die Beauftragung von Leistungen Dritte erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, in jedem Fall aber auf Rechnung des Auftraggebers.
5.3 Die Grafikerin informiert den Auftraggeber vor Auftragserteilung gesondert über die entstehenden Kosten, sofern diese nicht schon im Angebot enthalten sind.
6. Termine
6.1. Termine und Fristen gelten zu Lasten der Grafikerin ausschließlich dann als fix, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Andernfalls sind die Termine und Fristen für die Grafikerin lediglich unverbindliche Orientierungshilfen.
6.2 Die Grafikerin bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Auftraggeber allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er die Grafikerin eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat.
6.3. Nach fruchtlosen Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Grafikerin.
6.4. Unabwendbare und/oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden die Grafikerin jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Liefertermine. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin verschoben.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Die Grafikerin ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Sendung einer Nachfrist weiter verzögert wird, sowie berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen.
8. Honorar und Zahlungsbedingungen
8.1. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer (BDG), der Allianz Deutscher Designer (AGD) und dem Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA). Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
8.2. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
8.3. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
8.4. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind 14 Tage ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann die Grafikerin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
8.5. Für alle Arbeiten der Grafikerin, die aus welchen Gründen auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Grafikerin eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte einschliesslich nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen.
8.6 Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und/oder einzelne Werbeaussagen und der Verstoß gegen die Rechte von Dritten (insb. Verstoß gegen fremde Markenrechte) wird von der Grafikerin nicht geschuldet. Insbesondere ist der Grafikerin die hierfür erforderliche Beratung des Auftraggebers aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht gestattet.
8.7. Die Grafikerin ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegeben Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
8.8. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Grafikerin dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Richtigkeit des Inhalts, insbesondere von Bild, Ton und Text.
9. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
9.1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktions-Überwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Zusätzlicher Aufwand wird gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten berechnet. Die Abrechnung der Vergütung auf Stundenbasis erfolgt halbstündig (30 Minuten).
9.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
9.3. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zug der Nutzungsdurchführung (Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt die Grafikerin nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
9.4. Soweit die Grafikerin auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter der Grafikerin von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
9.5. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten.
9.6. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.
10. Präsentationen
10.1. Erhält die Grafikerin nach der Präsentation keinen Auftrag, so ist die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichungen, Vervielfältigung oder sonstige Verwertung ohne ausdrückliche Zustimmung der Grafikdesignerin nicht zulässig.
10.2. Ebenso ist dem Auftraggeber die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Auftraggeber keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte.
11. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
11.1 An den Arbeiten der Grafikerin werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
11.2. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Vertreters.
12. Korrektur und Produktionsüberwachung
12.1. Die Grafikerin übernimmt die Produktionsüberwachung nur nach gesonderter Vereinbarung. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Grafikerin geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktions- aufträge nach Freigabe des jeweiligen Werbemittelherstellers durch den Auftraggeber in Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
12.2 Soweit die Grafikerin Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Grafikerin an den Auftraggeber weiter berechnet. Die Grafikerin ist berechtigt, die Beauftragung von der Zahlung eines Vorschusses durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
12.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Grafikerin von erstellten Printmedien vier kostenlose, mängelfreie Belegexemplare und von gestalteten Verpackungen und Gegenständen (z.B. Industriedesign) und sonstigen Werbemitteln zwei kostenlose Muster und mindestens eine Abbildung zur Eigenwerbung zur Verfügung zu stellen.
13. Gewährleistung und Schadensersatz
13.1. Der Auftraggeber hat Reklamationen unverzüglich schriftlich geltend zu machen oder zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Grafikerin zu. Geringfügige Farbabweichungen der Ausdrucke vom Ergebnis im Auflagedruck werden nicht als Reklamation anerkannt.
13.2. Bei gerechtfertigter Mangelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der Grafikerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen ermöglicht. Die Grafikerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.
13.3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldung bei Vertragsabschluss, mangelhafter unvollständiger Leistung und Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Grafikerin beruhen. Entgangener Gewinn bzw. Deckungsbeitrag kann nicht eingefordert werden.
13.4. Jeder Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
13.5. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
14. Haftung
14.1. Eine Haftung für die Wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von der Grafikerin nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
14.2. Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Video und Text.
14.3. Soweit die Grafikerin auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse des beauftragten Leistungserbringers.
14.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Grafikerin, stellt er sie von der Haftung frei.
14.5. Die Grafikerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschäftige zu beweisen.
15. Verjährung
15.1 Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen 12 Monaten.
15.2 Ausgenommen von Ziffer 15.1 sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Grafikerin. Ebenfalls ausgenommen sind Ansprüche, die auf einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung der Grafikerin – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie einer gesetzlichen Garantiehaftung – beruhen. Insoweit gelten dann die gesetzlichen Verjährungsfristen.
16. Gestaltungsfreiheit
16.1. Für die Grafikerin besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
16.2. Die der Grafikerin überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
17. Erfüllungsort
17.1. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Grafikerin.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
18.1. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Stand: August, 2021